Die Rekurrentin beanstandet in ihren Eingaben auch die Erhöhung des Eigenmietwerts (vgl. z.B. Eingabe vom 5.6.2023 [Datum Posteingang] und Stellungnahme vom 4.12.2023 zum Augenschein-Protokoll). Obwohl der Eigenmietwert wesentlich von der amtlichen Bewertung abhängt, kann er nicht mittels Rechtsmittel gegen einen neu eröffneten amtlichen Wert, sondern nur im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung angefochten werden (VGE 21194 vom 15.7.2002, in BVR 2003 S. 1 E. 3c). Das dem Einspracheentscheid beigelegte "Mietwertblatt" dient bloss der Information, worauf auch ausdrücklich hingewiesen wird.