2. Eventualiter beantragt die Rekurrentin die Löschung des Zweckentfremdungsverbots betreffend Estrich aus dem Grundbuch. Die Steuerrekurskommission ist sachlich nur zur Überprüfung der Rekurse und Beschwerden zuständig, die in Art. 2 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission (StRKG; BSG 661.611) vorgesehen sind. Eingaben betreffend die Löschung von Anmerkungen aus dem Grundbuch fallen nicht darunter. Auf den betreffenden Antrag ist daher mangels Zuständigkeit der Steuerrekurskommission nicht einzutreten.