Das vorliegende Grundstück gehöre jedoch eigentumsrechtlich nicht zum landwirtschaftlich bewerteten Hauptbetrieb des Partners und bilde eigentumsrechtlich keine Einheit mit dessen Grundstücken. Auch könne beim vorliegenden Grundstück nicht von einem eigenständigen landwirtschaftlichen Gewerbe ausgegangen werden, da sich die Betriebsgebäude auf dem Hofgrundstück des Partners befänden. Die Bewertung habe deshalb nach den nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen zu erfolgen.