F. Am 17. Mai 2023 hat sich die Steuerverwaltung zum Schreiben der Rekurrentin vom 9. Mai 2023 geäussert. Sie hält u.a. fest, gemäss landwirtschaftlicher Datenbank GELAN habe die Rekurrentin im Jahr 2020 tatsächlich eine einfache Gesellschaft mit ihrem Partner gebildet und der gemeinsame Landwirtschaftsbetrieb einen Arbeitsbedarf von 1.138 Standardarbeitskräften (SAK) aufgewiesen. Somit seien die Kriterien eines landwirtschaftlichen Gewerbes für das Jahr 2020 gegeben. Das vorliegende Grundstück gehöre jedoch eigentumsrechtlich nicht zum landwirtschaftlich bewerteten Hauptbetrieb des Partners und bilde eigentumsrechtlich keine Einheit mit dessen Grundstücken.