Diese Umstände seien in der amtlichen Bewertung zu berücksichtigen. Für den Fall, dass das Wohnhaus nichtlandwirtschaftlich bewertet würde, beantragt sie die Löschung der Auflage aus dem Grundbuch, wonach der Estrich nicht für Wohnzwecke verwendet werden dürfe. Im Zusammenhang mit der Verkehrslage hält die Rekurrentin fest, ihr Grundstück liege vollständig an einem Nordhang. Im Vergleich zu den Nachbarn sei ihr Grundstück daher länger