D. Die Steuerverwaltung hat sich am 18. April 2023 vernehmen lassen und die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Sie erachtet die Bewertung als korrekt und verweist für die rechtliche und schätzungstechnische Würdigung vorab auf die Verfügung vom 2. August 2022 sowie den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023. Ergänzend hält sie fest, vorliegend handle es sich klar um ein landwirtschaftliches Grundstück nach bäuerlichem Bodenrecht. Dieses sei jedoch nicht Gegenstand eines eigenständigen landwirtschaftlichen Gewerbes. Die Rekurrentin verpachte das Grundstück parzellenweise ihrem Partner.