9. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). -7- Aus diesen GrĂ¼nden wird erkannt: 1. Die Rekurse betreffend die Festlegung des amtlichen Wertes der Stockwerkeinheiten C.________ Gbbl. Nrn. xxx-001 bis xxx-006 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.-- werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.