Nicht entscheidend ist die von der Rekurrentin geltend gemachte Situation hinsichtlich der Installationen oder dass die Wohnhäuser Nr. 16 und 18 durch ein Treppenhaus miteinander verbunden sind. Ausschlaggebend ist lediglich, ob eine Stockwerkeinheit vorliegt oder nicht, was sich anhand des Grundbucheintrags bestimmt, mit dem Stockwerkeigentum errichtet wird (vgl. Art. 712d des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Aufgrund des erwähnten Eintrags der Stockwerkeinheiten C.________ Gbbl. Nrn. xxx-001 bis xxx-006 besteht daran kein Zweifel, weshalb die Stockwerkeinheiten korrekt mit der Gebäudeartnote 2 bewertet worden sind.