Der amtliche Wert einer Liegenschaft wird durch die Steuerverwaltung festgesetzt. Eine Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin ist nicht erforderlich. Sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin den amtlichen Wert als nicht korrekt festgelegt erachtet, ist der Rechtsschutz durch die dafür vom Gesetz vorgesehen Rechtsmittel gewährleistet (vgl. Art. 195 ff. StG). Nicht entscheidend ist die von der Rekurrentin geltend gemachte Situation hinsichtlich der Installationen oder dass die Wohnhäuser Nr. 16 und 18 durch ein Treppenhaus miteinander verbunden sind.