4. Die Steuerrekurskommission beurteilt die vorliegende Sache in Dreierbesetzung, da der Streitwert nicht bestimmt werden kann (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011). 5. Strittig ist nach dem vorstehend Gesagten der amtliche Wert der Stockwerkeinheiten C.________ Gbbl. Nrn. xxx-001 bis xxx-006, gültig ab dem Steuerjahr 2020.