Dementsprechend erachtet die Steuerrekurskommission den Rekurs als gegen die amtliche Bewertung sämtlicher im Gebäude gelegenen Stockwerkeinheiten gerichtet. Da die Rekurrentin die Benotung der Gebäudeart beanstandet und diese Benotung sachlogisch konsequent bei allen Stockwerkeinheiten im gleichen Gebäude gleich anzuwenden ist, würde eine Anfechtung des amtlichen Wertes von nur einer von sechs Stockwerkeinheiten auch keinen Sinn machen.