-4- vom 13. März 2023 aufgefordert hat, ihre Eingabe hinsichtlich Antrag und Begründung zu verbessern, hat sie in einem weiteren Schreiben vom 31. März 2023 ergänzende Ausführungen gemacht, welche sich wiederum auf das Gebäude als Gesamtheit beziehen. Darüber hinaus hat sie im Betreff die Gbbl. Nrn. xxx-001 bis xxx-006 aufgeführt. Dementsprechend erachtet die Steuerrekurskommission den Rekurs als gegen die amtliche Bewertung sämtlicher im Gebäude gelegenen Stockwerkeinheiten gerichtet.