3. Gemäss einer von der Steuerverwaltung an den damaligen Vertreter der Rekurrentin gerichteten E-Mail (pag. 14) hat sie die Einsprache der Rekurrentin (pag. 7) als gültig für alle Stockwerkeinheiten Nrn. xxx-001 bis xxx-006 erfasst und entsprechend auch Einspracheentscheide erlassen. In ihrer auf die Eröffnung der Einspracheentscheide erfolgten Eingabe vom 6. März 2023 nimmt die Rekurrentin in der Begründung klarerweise im ersten Satz auf das ganze Gebäude Bezug ("Hauswert des Hauses D.________strasse 16-18"). Im zweiten Abschnitt auf der ersten Seite erwähnt sie, dass der Erwerb des Hauses "klar unter der Definition als 6- Familien Mietwohnhaus" erfolgt sei.