2. Der Gegenstand eines Rekursverfahrens wird durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestimmt, er ist das massgebliche Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (VGE 100 2022 301/302 vom 6.6.2024, E. 1.2; Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 12 zu Art. 72 VRPG; zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2; Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 5 ff. zu Art. 20a VRPG).