Gemäss den Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen seien ab dem Steuerjahr 2020 für Wohnungen im Stockwerkeigentum die Note 2 bei der Gebäudeart anzuwenden, was im Fall der der Rekurrentin gehörenden Stockwerkeinheiten im Rahmen der allgemeinen Neubewertung 2020 so gehandhabt worden sei. Eine vorgängige Konsultation der Rekurrentin sei bei der allgemeinen Neubewertung 2020 nicht vorgesehen. Die Steuerverwaltung weist zudem darauf hin, dass durch die allgemeine Neubewertung 2020 eine Senkung der Note für die Gebäudeart von 3 auf 2 erfolgt sei, was zu einer Reduktion des amtlichen Wertes geführt habe.