F. Dem ist die Rekurrentin am 31. März 2023 nachgekommen. Sie macht zusammengefasst geltend, dass die baulichen Gegebenheiten gegen die Umkategorisierung sprechen würden, namentlich die Installationen und das gemeinsame Treppenhaus würden für die Einstufung als Mehrfamilienhaus sprechen. Zudem sei es unzulässig, ohne vorherige Konsultation der Eigentümerin eine solche Umkategorisierung vorzunehmen. Sie verlangt zum einen, dass die Umkategorisierung der Gebäudeart (als Stockwerkeigentum) rückgängig zu machen sei, d.h. das Gebäude sei als Mehrfamilienhaus zu qualifizieren.