Hinsichtlich der Beurteilung der Gebäudeart wies sie speziell darauf hin, dass die Bewertungsnormen für Wohnungen im Stockwerkeigentum ab der allgemeinen Neubewertung 2020 die Gebäudeartnote 2 vorsähen, was im vorliegenden Fall korrekt angewendet worden sei (beispielhaft der Einspracheentscheid vom 1.3.2023 betreffend die Stockwerkeinheit D.________strasse 16 Erdgeschoss rechts, C.________ Gbbl. Nr. xxx-001, pag. 1-4).