D. Die Steuerverwaltung führte in den am 1. März 2023 eröffneten und wortgleichen Einspracheentscheiden sinngemäss aus, dass der amtliche Wert des Grundstücks gemäss Steuergesetz und Bewertungsnormen der kantonalen Schatzungskommission korrekt festgesetzt worden sei. Hinsichtlich der Beurteilung der Gebäudeart wies sie speziell darauf hin, dass die Bewertungsnormen für Wohnungen im Stockwerkeigentum ab der allgemeinen Neubewertung 2020 die Gebäudeartnote 2 vorsähen, was im vorliegenden Fall korrekt angewendet worden sei (beispielhaft der Einspracheentscheid vom 1.3.2023 betreffend die Stockwerkeinheit D.________strasse 16 Erdgeschoss rechts, C.___