Bei dieser Rechtslage muss nicht geprüft werden, ob die Steuerverwaltung den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Weil es ist nicht Aufgabe der Steuerrekurskommission sein kann, anhand eines Einzelfalls die Methodik der Bewertung landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu ändern, wird die Sache zur Neufestsetzung des amtlichen Werts an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Dabei wird diese zu berücksichtigen haben, dass im vorliegenden Fall (und wohl generell in der Gemeinde C.________) der anhand der nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen erhobene Protokollmietwert nicht zur Ermittlung eines marktorientierten Ertragswerts taugt.