8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenwärtige Praxis der Steuerverwaltung, bei der Bewertung von landwirtschaftlichen Gewerben die Wohnungen, die zusätzlich zur Betriebsleiterwohnung vorhanden sind, mit einem Realwertzuschlag zu versehen, nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BGBB vereinbar ist. Der Rekurs erweist sich damit als gerechtfertigt und ist gutzuheissen. Bei dieser Rechtslage muss nicht geprüft werden, ob die Steuerverwaltung den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt hat.