2.2.8), der sich "an den erzielbaren Einnahmen (Ertrag) eines Grundstücks im Zeitraum früherer Bemessungsperioden für die Festsetzung des amtlichen Wertes" orientiert (Erläuterungen, S. 5). Im Normalfall ist der Protokollmietwert eine taugliche Basis für die Ermittlung des Ertragswerts. Er ist von der Steuerverwaltung bis zum Inkrafttreten der Schätzungsanleitung 2018 zur Bewertung des "übrigen Wohnraums" verwendet worden (E. 5.3 hiervor).