54 Abs. 3 den Ertragswert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken als den kapitalisierten Mietertrag, der in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbar ist. Diese Definition stimmt inhaltlich mit derjenigen des bäuerlichen Bodenrechts überein. Im Rahmen der nichtlandwirtschaftlichen Bewertung wird der Ertragswert aus dem Protokollmietwert abgeleitet (nichtlandwirtschaftliche Bewertungsnormen, Ziff. 2.2.8), der sich "an den erzielbaren Einnahmen (Ertrag) eines Grundstücks im Zeitraum früherer Bemessungsperioden für die Festsetzung des amtlichen Wertes" orientiert (Erläuterungen, S. 5).