7. Der nichtlandwirtschaftliche Ertragswert ergibt sich aus der Kapitalisierung des langfristig erzielbaren Mietzinses (siehe E. 6.2 hiervor). Die Schätzungsanleitung 2018 (wie bereits die Schätzungsanleitung 2004) enthält in Ziff. 4.6 eigene Regeln zur Bestimmung des erzielbaren Mietzinses und des Kapitalisierungssatzes. Diese sind jedoch nur den Grundsätzen nach verbindlich (Eduard Hofer, a.a.O., N. 21 i.V.m. N. 7d zu Art. 10 BGBB). Das bernische Steuergesetz umschreibt in Art. 54 Abs. 3 den Ertragswert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken als den kapitalisierten Mietertrag, der in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbar ist.