6.3 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass das Studio im Untergeschoss und die Wohnung im Ober- und Dachgeschoss nach dem nichtlandwirtschaftlichen Ertragswert zu bewerten sind. Die von der Steuerverwaltung berücksichtigten Realwertzuschläge, die sich aus den verkehrswertorientierten nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen ergeben, sind zu streichen.