24.10.2023]). Aus diesen Ausführungen folgt, dass der per 1. April 2018 geänderte Art. 2 Abs. 1 Bst. a VBB nicht so zu verstehen ist, dass Nichtbetriebsleiterwohnungen nach dem Verkehrswert zu bewerten sind. Gemeint ist vielmehr eine Bewertung aufgrund des nichtlandwirtschaftli- -8- chen Ertragswerts. Eine andere Interpretation der Verordnungsbestimmung wäre im Übrigen nicht vereinbar mit dem höherrangigen Art. 10 Abs. 3 BGBB.