Genau die gleiche Regel gilt für die Schätzung "anderer Wohnungen als der Betriebsleiterwohnung" nach Ziff. 4.6 der Schätzungsanleitung 2018. Auch das "Schema der Wohnhausbewertung" in Ziff. 4.1 der Schätzungsanleitung 2018 stellt klar, dass die übrigen Wohnungen nach dem nichtlandwirtschaftlichen Ertragswert zu bewerten sind. Weiter wird in einem landwirtschaftsrechtlichen Fachartikel ausgeführt, dass die Schätzungsanleitung 2018 für den nach nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen zu bewertenden Wohnraum weiterhin auf dem langfristig erzielbaren Mietzins basiere;