6.2 Es ist anzunehmen, dass die Steuerverwaltung die per 1. April 2018 in Kraft getretene Anpassung der VBB zum Anlass genommen hat, von ihrer vorherigen (zumindest teilweise am Ertragswert orientierten) Bewertung der Nichtbetriebsleiterwohnungen bzw. des zusätzlichen Wohnraums abzuweichen. Wie in E. 4.1 hiervor erwähnt, sind gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a VBB bei landwirtschaftlichen Gewerben zusätzliche Wohnungen zur Betriebsleiterwohnung nach nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen zu schätzen.