Methodisch wird die Bewertung dem Verkehrswert angenähert, indem der aus dem Protokollmietwert abgeleitete Ertragswert um einen Zuschlag erhöht wird, mit welchem dem Realwert Rechnung getragen wird (nichtlandwirtschaftliche Bewertungsnormen, Ziff. 2.1). Vorliegend hat die Steuerverwaltung auf den Nichtbetriebsleiterwohnungen einen Realwertzuschlag erhoben und diese damit verkehrswertorientiert bewertet, was mit dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BGBB nicht vereinbar ist.