-7- bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl., 2011, N. 25 zu Art. 10 BGBB). Demgegenüber werden nichtlandwirtschaftliche Grundstücke grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet (Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG), selbst wenn in der Praxis der amtliche Wert auch nach der allgemeinen Neubewertung 2020 in der Regel unter dem am Markt erzielbaren Verkaufspreis liegt. Methodisch wird die Bewertung dem Verkehrswert angenähert, indem der aus dem Protokollmietwert abgeleitete Ertragswert um einen Zuschlag erhöht wird, mit welchem dem Realwert Rechnung getragen wird (nichtlandwirtschaftliche Bewertungsnormen, Ziff.