56 Abs. 1 Bst. a StG auf den Ertragswert nach Massgabe des bäuerlichen Bodenrechts, wie er in Art. 10 BGBB definiert wird. Gemäss dessen Abs. 3 sind nichtlandwirtschaftlich genutzte Gebäude oder Teile davon mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einzubeziehen. Als typischer Anwendungsfall eines solchen nichtlandwirtschaftlich genutzten Gebäudeteils gilt der zusätzliche Wohnraum. Mit Inkrafttreten von Art. 10 Abs. 3 BGBB im Jahr 1998 ist klargestellt worden, dass solche Räumlichkeiten zum Ertrags- und nicht zum Verkehrswert zu bewerten sind, was zuvor umstritten gewesen ist (Eduard Hofer in: Kommentar zum Bundesgesetz über das