6.1 Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) enthält in Art. 14 Abs. 2 den Grundsatz, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Ertragswert bewertet werden. Das kantonale Recht kann jedoch bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird. Wie in E. 3.1 hiervor ausgeführt, enthält das bernische Steuergesetz für die Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Verkehrswertkomponente, sondern verweist in Art. 56 Abs. 1 Bst.