In der hier zu beurteilenden Bewertung ab 2020 sind nunmehr die obere Wohnung und das Studio vollumfänglich nach den nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen bewertet worden, d.h. inkl. eines Realwertzuschlags. Dieses Vorgehen stimmt mit der veröffentlichten Praxis der Steuerverwaltung überein (vgl. "Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften", S. 7, abrufbar unter: , Menu "Themen > Steuersituationen > Wohneigentum / Liegenschaften > Amtlicher Wert" [konsultiert am 24.10.2023]; fortan: Erläuterungen). Dementsprechend wird kein "übriger Wohnraum" mehr ausgeschieden.