5.2 Wie in E. 4.1 hiervor erläutert, ist mit der Schätzungsanleitung 2018 die Aufteilung des Wohnraums geändert worden. Bei der ab 2014 geltenden Bewertung wurde der normale Bedarf an Wohnraum auf 13.0 RE festgesetzt, entsprechend Ziff. 4.3.2 und 4.4 der Schätzungsanleitung 2004 (Betriebstyp G, 31.2 Grossvieheinheiten, vgl. pag. 41). Neu hat die Steuerverwaltung in Übereinstimmung mit Ziff. 4.2 der Schätzungsanleitung 2018 die grösste Wohnung als Betriebsleiterwohnung ausgeschieden, womit nur noch 10.6 RE nach landwirtschaftlichen Normen bewertet werden.