4.1, 4.5 und 4.6). Für den über den Normalbedarf hinausgehenden Wohnraum sah die Schätzungsanleitung 2004 vor, dass der langfristig auf dem Wohnungsmarkt effektiv erzielbare Mietzins zu kapitalisieren ist (Ziff. 4.1 und 4.7). Nach den seit 2018 geltenden Bestimmungen ist pro landwirtschaftliches Gewerbe nur noch eine Wohneinheit, die "Betriebsleiterwohnung", nach der landwirtschaftlichen Schätzungsanleitung zu bewerten, unabhängig von Betriebstyp oder -grösse. Zusätzliche Wohnungen werden nach nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen geschätzt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a VBB). Auch die Schätzungsanleitung 2018 enthält in Ziff.