4. Dass das hier zu beurteilende Grundstück zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinn des bäuerlichen Bodenrechts gehört, ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Dementspre- -4- chend ist es gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG zum landwirtschaftlichen Ertragswert nach bäuerlichem Bodenrecht zu bewerten. Dass dieser Wert mit der allgemeinen Neubewertung 2020 um fast 150 % zugenommen hat, ist ausschliesslich auf die Bewertung der im Gebäude Nr. 15 liegenden Wohnungen zurückzuführen. In diesem Zusammenhang ist vorab auf zwei Änderungen bei den Bewertungsgrundlagen hinzuweisen.