3.2 Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke werden gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG grundsätzlich aufgrund des Verkehrswerts bewertet, wobei der Ertrags- und Realwert berücksichtigt werden. Eigentliche Grundlage für die amtliche Bewertung sind die von der kantonalen Schatzungskommission erstellten "Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen" (abrufbar unter: , Rubriken "Themen > Steuersituationen > Wohneigentum / Liegenschaften > Amtlicher Wert > Links und Downloads > Normen zur nichtlandwirtschaftlichen Bewertung AN20" [konsultiert am 24.10.2023]).