10 Abs. 1 BGBB). Nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Laut Art. 10 Abs. 2 BGBB regelt der Bundesrat die Art der Berechnung, die Bemessungsperiode und die Einzelheiten der Schätzung. Die entsprechende Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB;