3. Gemäss Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 StG ist das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert zu versteuern. Grundstücke und andere unbewegliche Vermögensgegenstände werden für die Ermittlung des massgebenden Vermögenssteuerwerts durch die kantonale Steuerverwaltung amtlich bewertet (Art. 52 StG). 3.1 Bei der amtlichen Bewertung wird unterschieden zwischen landwirtschaftlichen Grundstücken und übrigen Grundstücken (gemeinhin als "nichtlandwirtschaftlich" bezeichnet).