-2- wicklung im Immobilienmarkt zurückzuführen sei. Den Vorwurf, das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt zu haben, weist die Steuerverwaltung zurück. E. Die Vernehmlassung der Steuerverwaltung ist dem Rekurrenten am 29. April 2022 zu einer allfälligen Stellungnahme zugesandt worden. Er hat sich in der Folge nicht dazu geäussert. Auf die weiteren Äusserungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: