Letztere habe er inzwischen fertiggestellt und den Landwirtschaftsbetrieb per 1. Januar 2022 an seinen Sohn verpachtet. Der absurd hohe Wert des Wohnhauses erschwere den zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehenen Eigentumsübergang an den Sohn, da dieser auch noch drei Schwestern habe. Ergänzend wirft der Rekurrent die Frage auf, ob die Steuern nicht besser erst bei einem späteren Verkauf des Grundstücks erhoben werden sollten, zumal das Wohnhaus als Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht separat veräussert werden könne.