C. Gegen den Einspracheentscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 22. März 2022 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Darin führt der Rekurrent aus, dass die Steuerverwaltung sein rechtliches Gehör verletzt habe, weil kein Augenschein durchgeführt worden sei. Weiter macht der Rekurrent geltend, dass es sich "nicht um einen Routinefall" handle, denn das zu bewertende Objekt sei nicht abparzelliert, sondern fest mit dem Landwirtschaftsbetrieb verbunden.