7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin, die hier Vermögensinteressen wahrt (BVR 2011 S. 249 [VGE 2009/388 vom 19.10.2010] nicht publ. E. 6.1), die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Die Verfahrenskosten werden festgelegt auf CHF 800.--. Parteikosten sind keine zu sprechen. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.--, werden der Rekurrentin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.