6. Zusammenfassend sind die Startplätze in der EG B.________ als ständige körperliche Anlage oder Einrichtung zu qualifizieren. Auch kommt ihnen sodann die qualitative und quantitative Wesentlichkeit für den Geschäftsbetrieb des Beigeladenen zu. Zudem kann ihm die Benutzung der Startplätze als selbständig erwerbender Pilot zugerechnet werden. Die Startplätze in der EG B.________ stellen damit eine Betriebsstätte des Beigeladenen dar. Im Übrigen führt die Annahme der Betriebsstättenqualität vorliegend auch nicht zu einer unannehmbaren Zersplitterung der Steuerpflicht. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.