Dem Beigeladenen steht es demnach frei, einen Einsatz anzunehmen oder abzulehnen. Somit kann er über seine Arbeitszeiten selber bestimmen und ist arbeitsorganisatorisch kaum fremdbestimmt, was als Indiz für eine selbständige Tätigkeit zu werten ist. Im Weiteren steht es ihm frei, für mehrere Anbieterinnen und Anbieter von Passagierflügen tätig zu sein oder selbständig Kundinnen und Kunden zu akquirieren (durch Soziale Medien, Präsenz auf dem Platz, Gutscheine usw.; vgl. Schreiben des Beigeladenen vom 20.5.2022). Nach dem Gesagten ist die selbständige Erwerbstätigkeit des Beigeladenen zu bejahen. Die Startplätze in der EG B.________ gehören damit unzweifelhaft zu seinem Betrieb.