5.2 Zugehörigkeit liegt weiter dann vor, wenn die Personen, welche die Tätigkeit vor Ort ausüben, in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmen stehen. Die zivilrechtlichen Verhältnisse sind Ausgangspunkt der Beurteilung und vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Qualifikation zu bieten. Je nachdem kann jedoch von der zivilrechtlichen Betrachtung abgewichen und gestützt auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zurechnung vorgenommen werden.