5.1 Für die Zugehörigkeit notwendig ist, dass die Tätigkeit der Geschäftssphäre des Unternehmens zugehörig, als Teil derselben zu betrachten und diesem somit zurechenbar ist (vgl. BGE 79 I 218 E. 3 mit Hinweisen; BGer 2C_199/2011 vom 14.11.2011, E. 3.3). Der Beigeladene bezahlt eine Gebühr für die gewerbliche Nutzung der Startplätze in B.________ in Höhe von CHF _________ pro Flug. Zusätzlich bezahlt er verschiedene Mitgliederbeiträge an die involvierten Vermittlungsfirmen (vgl. Schreiben vom 20.5.2022).