-5- die qualitative, sondern auch die quantitative Wesentlichkeit als erfüllt zu betrachten. Durch die Benutzung der Startplätze in B.________ übt der Beigeladene eine qualitativ und quantitativ wesentliche Tätigkeit aus, womit dieses Erfordernis für das Vorliegen einer Betriebsstätte erfüllt ist. 5. Zu prüfen ist schliesslich noch das Erfordernis der Zugehörigkeit zum Unternehmen.