4.4 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid offen gelassen, ob vorliegend die quantitative Wesentlichkeit erfüllt ist. In seinem Schreiben vom 21. Mai 2022 hat der Beigeladene unter anderem ausgeführt, dass er im Jahr 2018 insgesamt _________ Hängegleiterflüge durchgeführt habe, wovon er für _________ Flüge die Startplätze in B.________ benutzt habe. Für die restlichen Flüge habe er die Startplätze in _________, _________, _________, _________, _________, _________ und _________ verwendet. Somit sind im Jahr 2018 für mehr als 90 % der vom Beigeladenen durchgeführten Flüge die Startplätze in B.________ in Anspruch genommen worden.