Auch das Auslegen der Gleitschirme, das Ausrüsten und die Instruktion der Fluggäste sowie der Start sind als qualitativ erhebliche, nicht unwesentliche Tätigkeiten des Beigeladenen zu werten. Für die Wesentlichkeit der Startplätze im Rahmen der Hängegleiterfliegerei sprechen ferner auch die Ausscheidung der betroffenen Flächen im Planungsverfahren und die Schaffung einer eigenen Zone für deren Nutzung. Den Startplätzen kommt damit qualitativ eine gewisse Erheblichkeit zu, die nicht nur von lediglich untergeordneter oder nebensächlicher Bedeutung ist.