Wie bereits erwähnt, ist es nicht erforderlich, dass die in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit einen Gewinn abwirft. Massgebend für die Beurteilung der Erheblichkeit ist die Art des Unternehmens, dessen interkantonale resp. interkommunale Tätigkeit zu beurteilen ist. Die quantitative Wesentlichkeit wird grundsätzlich mit Blick auf die Bedeutung der Betriebstätigkeit als solcher beurteilt (absolut) und nicht relativ aufgrund des Grössenverhältnisses zum Gesamtbetrieb. Auch insoweit genügt, dass es sich nicht um eine unwesentliche, d.h. nebensächliche Funktion handelt (vgl. BGE 52 I 238 E. 3a; BVR 2011 S. 249 E. 3.4.2; Peter Locher, a.a.O., S. 45; Marc Vogelsang, a.a.O., S. 364).